Minderjährige italienische Staatsangehörige müssen in Besitz eines für die Ausreise gültigen Dokuments oder Reisepasses sein, oder für EU-Länder eines Personalausweises, der für die Ausreise gültig ist.
Es gelten Personalausweise für die Ausreise, die auf der Rückseite nicht die Aufschrift: NON VALIDA PER L’ESPATRIO (dt. nicht gültig für die Ausreise) tragen.
Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres können italienischen Minderjährigen nur ausreisen, wenn:
- sie mindestens von einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten (z. B.: Vormund als Träger der elterlichen Verantwortung) begleitet werden. In diesem Fall müssen auf dem Dokument des Minderjährigen die Namen der Eltern oder des Vormundes aufscheinen oder sie müssen gegebenenfalls bei der Ausreise die Familienstandsbescheinigung (Stato di famiglia) oder den Auszug aus dem Geburtenregister für den Minderjährigen oder die Dokumentation der Ernennung des Vormundes vorweisen. Dies alles ist erforderlich, um die illegale Ausreise von Minderjährigen durch Dritte zu verhindern.
- sie einer Begleitperson anvertraut werden, die über eine schriftliche Erklärung (dichiarazione di accompagno) verfügen
- sie mit schriftlicher Erklärung der Eltern oder des Vormundes einer Körperschaft (z. B. Fluggesellschaft) anvertraut werden.
Nach Vollendung des 14. Lebensjahres können Minderjährige alleine reisen, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Gemeinschaft.
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